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Mit Urteil vom 20. November 2020 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 196/19 hat der BGH entschieden, dass die inhaltliche Überprüfung von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung (GO) grundsätzlich nicht über AGB-Recht erfolgt. Ausnahmsweise kann anderes gelten, wenn es um Vereinbarungen zum Kontrahierungszwang geht oder der vorformulierte Verwaltervertrag als Anlage zur GO in der Teilungsurkunde mitbeurkundet wird und die betreffende Wohnungseigentümergemeinschaft – was fast immer zutrifft – als Verbraucher einzustufen ist (zu dieser Ausnahme Rn 32 der Urteilsgründe). Statt nach AGB-Recht erfolgt die Inhaltskontrolle der GO demnach in der Regel am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dies führt dazu, dass Vereinbarungen nur dann unwirksam sind, wenn sie einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht des Aufteilenden erkennen lassen, der in einem spezifischen Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilungssituation steht. An einem solchen Missbrauch der Gestaltungsmacht fehlt es bei gebräuchlichen, unabhängig von der Art der Aufteilung verwendeten Klauseln, die keinen inhaltlichen Bezug zu dem teilenden Eigentümer erkennen lassen. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Einberufung der Eigentümerversammlung.
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